Gebührenordnung

Für den Verkehrslandeplatz Regensburg-Oberhub

gültig ab 01.01.2002

Teil I - Landegebühren

1.1 Landegebühren und Gebühren bei Inanspruchnahme außerhalb der veröffentlichen Betriebszeiten (PPR)

Für Landungen von Luftfahrzeugen und damit in Zusammenhang stehenden Serviceleistungen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landegebühr) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. Für die Begleichung von Betankungsrechnungen ist ebenfalls der Führer oder Halter des Luftfahrzeuges verantwortlich.

Die Landegebühren und Gebühr nach PPR werden mit der Landung fällig. Sie sind Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebührenschuldner hat daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten.

Eine Landegebühr ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten.

Keine Landegebühr ist für Flugbewegungen eines Drehflüglers innerhalb des Flugplatzes zu entrichten, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen.

1.2 Für Flugzeuge, Drehflügler, selbststartende Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge

bemisst sich die Landegebühr nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht, bzw. nach dem durch Vorlage eines Lärmschutzzeugnisses gem. §10 LuftVZO für das betreffende Luftfahrzeug nachgewiesenen ermittelten Lärmpegel.Dem vorgenannten Lärmzeugnis werden gleichgestellt entsprechende ausländische Lärmzeugnisse, entsprechende Herstellerangaben oder Bescheinigung einer vom LBA anerkannten Lärmmessstelle.Das Lärmzeugnis ist der Gebührenberechnungsstelle des Flugplatzes zur Berechnung der Gebühren spätestens bis von dem auf die Landung folgenden Start unaufgefordert vorzulegen. Erfolgt dies nicht, werden die Gebühren nach Kategorie D der Anlage 1 ermittelt. Rückwirkende Vergütung von Landegebühren erfolgt nicht.

2.1 Die Landegebühr wird ermittelt für:

2.1.1 Ultraleichtflugzeuge mit Lärmzeugnis sowie Flugzeuge und Motorsegler mit Lärmzeugnis, die den erhöhten Schallschutzforderungen entsprechen, nach Kategorie A Anlage 1

Der erhöhte Schallschutz ist erfüllt beiLuftfahrzeugen mit Lärmzeugnis nach Kap. VI Nr. 2.3 LSL. Soweit der Lärmgrenzwert um mindestens 8 dB(A) unterschritten wirdLuftfahrzeugen mit Lärmzeugnis nach Kap. VI Nr. 2.4 LSL. Soweit der Lärmgrenzwert um mindestens 4 dB(A) unterschritten wirdLuftfahrzeugen mit Lärmzeugnis nach Kap. X LSL. Soweit der Lärmgrenzwert um mindestens 5 dB(A) unterschritten wirdLuftfahrzeuge mit Strahl-Turbinenantrieb, die den Bedingungen von ICIO Anhang 16, Kapitel 3 entsprechen.

Bei Luftfahrzeugen ab Baujahr 2000 erhöhen sich die Werte 4 und 5 dB(A) auf 6 bzw. 7 dB(A).

2.1.2 Ultraleichtflugzeuge ohne Lärmzeugnis oder nur mit vorläufiger Verkehrszulassung sowie Flugzeuge und Motorsegler mit Lärmzeugnis, die den Lärmgrenzwert wie folgt unterschreiten nach Kategorie B der Anlage 1:

Luftfahrzeugen mit Lärmzeugnis nach Kap. VI Nr. 2.3 LSL. Soweit der Lärmgrenzwert um mindestens 4 dB(A) unterschritten wirdLuftfahrzeugen mit Lärmzeugnis nach Kap. VI Nr. 2.4 LSL. Soweit der Lärmgrenzwert um weniger als 4 dB(A) unterschritten wirdLuftfahrzeugen mit Lärmzeugnis nach Kap. X LSL. Soweit der Lärmgrenzwert um weniger als 5 dB(A) unterschritten wird

2.1.3 Flugzeuge und Motorsegler, die nicht die Voraussetzung nach Kategorie A und B nicht erfüllen oder die über kein Lärmzeugnis verfügen , fallen unter Kategorie C der Anlage 1

2.1.4 Für Segelflugzeuge wird unbeschadet des Höchstabfluggewichtes keine Landegebühr erhoben.

2.1.5 Schul- und Einweisungsflüge

Bei Schul- und Einweisungsflügen mit Flugzeugen, Drehflüglern und eigenstartfähigen Motorseglern mit Lärmzeugnis werden entsprechend der Größe der Unterschreitung des Lärmgrenzwertes Ermäßigungen gewährt, sofern Start oder Landung nicht an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang erfolgen. Die Ermäßigungen sind in der Anlage 1 aufgeführt. Schulflüge im Sinne der Gebührenordnung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) durchführt und die zum Erwerb eines Luftfahrerscheines oder zusätzlicher Berechtigungen i.S. der Verordnung über Luftfahrpersonal (LuftPersV) notwendig sind. Wird bei einem diesen Voraussetzungen entsprechenden Schulflug eines Segelflugzeuges ein Schleppflugzeug verwendet, so wird der Flug des Schleppflugzeuges für die Gebührenberechnung einem Schulflug gleichgestellt. Als Einweisungsflüge i.S. der Gebührenordnung gelten Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Musterberechtigung gem. §§ 66 ff LuftPersV durchführen muss. Die Ermäßigung gilt nicht für Flüge zum Vertrautmachen nach § 69 Abs. 4 LuftPersV.

2.1.6 Notlandungen

Bei Notlandungen wegen nachgewiesener technischer Störungen am Luftfahrzeug ist keine Landegebühr zu entrichten. Ausweichlandungen und Sicherheitslandungen sind keine Notlandungen.

2.1.7 Dienstflüge

Bei Dienstflügen einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland sind keine Landegebühren zu entrichten. Diese Befreiung gilt nur für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg Höchstabfluggewicht, sofern für jeden derartigen Flug eine amtliche Luftfahrtbehörden-Dienstflug-Bescheinigung vorgelegt wird.

2.1.8 Sonderregelung für Drehflügler bei Schwebeflugzeugen

Bei Schwebeübungen mit Drehflüglern zählen angefangene 10 Minuten Schwebeflug als eine Landung.

2.2 Mitglieder der Motorfluggruppe Regensburg e. V.

Für Mitglieder der Motorfluggruppe Regensburg e. V. können die Landegebühren abweichend von Teil I festgelegt werden.

Gebühren bei Inanspruchnahme außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten

Bei Starts und Landungen außerhalb der veröffentlichen Betriebszeiten werden folgende Zuschläge berechnet:

Bei Einzelabfertigung zusätzlich zu der festgesetzten Landegebühr je Anfahrt 12,93 € Netto, 15,00 € Brutto, je angefangene ½ Stunde Anwesenheit 9,62 € Netto, 10,00 € Brutto

Teil II - Abstellgebühren

1. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellgebühr) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten.

Die Abstellgebühr ist Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebührenschuldner hat daher die Umsatzsteuer zu entrichten.

2. Die Abstellgebühr beträgt

bei Flugzeugen, Drehflügler, Motorseglern und Ultraleichtflugzeuge bis 1.200 kg Höchstabfluggewicht

für die Abstellung im Freien pro Nacht 2,59 € Netto; 3,00 € Bruttofür die Abstellung in der Halle pro Nacht 4,31 € Netto; 5,00 € Brutto

bei Flugzeugen und Drehflüglern von 1.201 bis 2.000 kg Höchstabfluggewicht

für die Abstellung im Freien pro Nacht 5,17 € Netto; 6,00 € Brutto,für die Abstellung in der Halle pro Nacht 10,34 € Netto;12,00 € Brutto

bei Flugzeugen und Drehflüglern über 2.000 kg Höchstabfluggewicht für jede angefangene 1000 kg

für die Abstellung im Freien pro Nacht 2,59 € Netto; 3,00 € Bruttofür die Abstellung in der Halle pro Nacht 5,17 € Netto; 6,00 € Brutto,

Teil III - Härtefälle

Über Härtefälle beim Vollzug dieser Gebührenordnung entscheidet die Vorstandschaft nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Härtefälle sind zu dokumentieren und für eine eventuelle spätere Überprüfung durch das Luftamt mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Diese Dokumentation ist dem Luftamt jederzeit zugänglich zu machen.

Anlage 1